Impressum
Herausgeber
Thorsten Frey
Auf der Mainspitze 21
65462 Ginsheim-Gustavsburg
- Telefon:
-
(06134) 2966800
- E-Mail:
-
-
Kontakt: -
Per Kontaktformular
Vereinsregister: VR 51065
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt
Vertreten durch:
1. Vorsitzender Guido Froitzheim
2. Vorsitzender Thorsten Pfeifer
Geschäftsführer Thorsten Frey
Kassierer Edgar Rauch
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
21/250/22089
Redaktionell verantwortlich
Julian Luque
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Quelle: https://www.e-recht24.de
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§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen: FC GERMANIA 05 GUSTAVSBURG und hat seinen Sitz in:
Auf der Mainspitze 21
65462 Ginsheim-Gustavsburg.
Er wurde am 04. Juni 1905 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Fußball, Sport und Spiel
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
- durch Ausschluss bei Vereinschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
- Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, im Jahr mindestens 5 Arbeitsstunden abzuleisten. Diese können bei verschiedenen anfallenden Arbeiten abgegolten werden.
- Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag in Euro zu entrichten.
- Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und Jugendliche und Erwachsene ab einem Alter von 55 Jahren. Weitere Ausnahmen bedürfen der Absprache und Zustimmung des Vorstandes.
§ 4 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den sechs ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
- Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
- Bericht des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahl des Vorstands
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Haushaltsvoranschlag
- Anträge
- Verschiedenes
- Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
- Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
- Satzungsänderungen können mit einfacher 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mind. 20% der Mitglieder
- Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
§ 6 DER VORSTAND
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der 1. Schatzmeister
der 2. Schatzmeister
der Geschäftsführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 1 Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
§ 7 ORDNUNGEN
- Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.
§ 8 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Ginsheim – Gustavsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 DATENSCHUTZBESTIMMUNGEN
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung,
- Bearbeitung,
- Verarbeitung,
- Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über seine gespeicherten Daten,
- Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
- Sperrung seiner Daten,
- Löschung seiner Daten.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.